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Invalidenversicherung (IV)

Sie möchten mehr über die Leistungen der Invalidenversicherung, kurz IV, erfahren? Hier finden Sie alle Informationen.

Eingliederungsmassnahmen der IV

Das oberste Ziel der Invalidenversicherung (IV) ist es, Menschen mit Behinderungen soweit zu fördern, dass sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selber bestreiten und ein möglichst unabhängiges Leben führen können. Zu diesem Zweck bietet die IV Eingliederungsmassnahmen an. Sie sollen die Erwerbsfähigkeit von gesundheitlich beeinträchtigten Personen wiederherstellen, verbessern oder erhalten.

Im Vordergrund stehen Massnahmen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Die Eingliederungsmassnahmen werden in berufliche Massnahmen, Integrationsmassnahmen und medizinische Massnahmen unterteilt. Während der Durchführung solcher Eingliederungsmassnahmen der IV haben versicherte Personen je nach Situation Anspruch auf Hilfsmittel, Taggelder und die Vergütung von Reisekosten.

IV-Rente

Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei ihrer Arbeitstätigkeit bzw. im bisherigen Aufgabenbereich eingeschränkt sind. Diese gesundheitliche Einschränkung muss über längere Zeit andauern. Ob sie geistig, psychisch oder körperlich ist, spielt keine Rolle. Auch nicht, ob sie schon bei der Geburt bestanden hat oder die Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist. Invalidenrenten werden nur dann ausgerichtet, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.

Assistenzbeitrag der IV

Menschen mit Behinderungen sollen selbst wählen, ob sie im Heim oder in einer eigenen Wohnung leben wollen. Der 2012 eingeführte Assistenzbeitrag der IV soll Menschen mit Assistenzbedarf zu einem möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Leben im eigenen Haushalt verhelfen. Bedingung für die Auszahlung eines Assistenzbeitrags ist unter anderem, dass die Person Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV hat.

Die Betroffenen stellen eine oder mehrere Personen an, die sie als Assistenten im Alltag nach ihren persönlichen Bedürfnissen unterstützen. Von der Invalidenversicherung erhalten sie die finanziellen Mittel, um den Lohn und die Sozialversicherungsabgaben der Assistenzperson(en) zu bezahlen. Die Assistenten müssen per Arbeitsvertrag von der Person mit Behinderung (oder ihrer gesetzlichen Vertretung) angestellt worden sein. Leistungen von Organisationen wie der Spitex und von Familienangehören dürfen nicht über den Assistenzbeitrag entschädigt werden.

Hilflosenentschädigung

Menschen mit Behinderungen sollen selbst wählen, ob sie im Heim oder in einer eigenen Wohnung leben wollen. Der 2012 eingeführte Assistenzbeitrag der IV soll Menschen mit Assistenzbedarf zu einem möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Leben im eigenen Haushalt verhelfen. Bedingung für die Auszahlung eines Assistenzbeitrags ist unter anderem, dass die Person Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV hat.

Die Betroffenen stellen eine oder mehrere Personen an, die sie als Assistenten im Alltag nach ihren persönlichen Bedürfnissen unterstützen. Von der Invalidenversicherung erhalten sie die finanziellen Mittel, um den Lohn und die Sozialversicherungsabgaben der Assistenzperson(en) zu bezahlen. Die Assistenten müssen per Arbeitsvertrag von der Person mit Behinderung (oder ihrer gesetzlichen Vertretung) angestellt worden sein. Leistungen von Organisationen wie der Spitex und von Familienangehören dürfen nicht über den Assistenzbeitrag entschädigt werden.

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