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Hilflosen­entschädigung der IV

Wer wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Alltag auf die Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist, erhält unter gewissen Voraussetzungen von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung (HE). Die Höhe der Entschädigung hängt vom Schweregrad der Hilflosigkeit ab. Die Hilflosenentschädigung wird bei Erwachsenen als Monatspauschale ausgerichtet – unabhängig davon, wer die nötige Hilfe, Begleitung oder Überwachung geleistet hat. Die Betroffenen können frei wählen, wie sie ihre Hilfe organisieren wollen. Sie können mit der Hilflosenentschädigung auch Familienangehörige bezahlen.

Formulare und Merkblätter der IV

 

Anrecht auf Krankenkassen-Prämienverbilligung

bei gleichzeitigem Bezug von Hilflosenentschädigung

(gilt nicht für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungs­leistungen, da diesen die maximale Prämienverbilligung bereits zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausbezahlt wird)

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten Beiträge zur Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse basiert auf den definitiven Steuerdaten. Massgebend sind das Reineinkommen in der Veranlagung sowie die hinzugerechneten steuerbefreiten Einkünfte (Pos. 2.25 in der Steuererklärung).

Die dem Amt für Sozialversicherungen (ASVS) von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Zahlen beinhalten nur die Summe aller steuerbefreiten Einkünfte. Dazu gehört unter anderem die Hilflosen­entschädigung. Diese ist zur Berechnung des Anrechts auf Prämienverbilligung nicht relevant. Das Amt für Sozialversicherungen korrigiert deshalb auf Antrag die massgebenden Zahlen, bevor es den Anspruch berechnet.

Mit einem Antragsformular können Sie beim ASVS die Korrektur der massgebenden Zahlen einleiten. Der Antrag muss jährlich eingereicht werden. Antragsformular: Überprüfung Anrecht auf Prämienverbilligung

Bei Fragen wenden Sie sich an die für Sie zuständige Beratungsstelle: